{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-10", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2014-00051_2016-06-10.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=705&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "442a3cb9c824ee157422568e9ab86505"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2014.00051", "OGS.2016.34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (eventualiter Brandstiftung), Betrugsversuch, Drohung, Nötigung, Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz und das Ausländergesetz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:07", "Checksum": "c15165172f4d768c25bc62b693d89ec2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)\nRegeste:\nFahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (eventualiter Brandstiftung), Betrugsversuch, Drohung, Nötigung, Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz und das Ausländergesetz\n\n\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.1.— Mit Urteil vom 8. Juni 2014 erkannte die Strafkammer des Kantonsgerichts Glarus, dass der Beschuldigte S.Y. hinsichtlich des Brandfalls „Alpenblick“ sowohl vom Vorwurf der vorsätzlichen oder fahrlässigen Brandverursachung als auch vom Vorhalt des versuchten Versicherungsbetrugs freizusprechen sei (act. 42 S. 47 Dispositiv-Ziff. 2). In den übrigen Anklagepunkten hingegen folgte das Kantonsgericht weitestgehend den Anträgen der Staatsanwaltschaft; es sprach S.Y. schuldig der versuchten Nötigung (Vorfall „S.W.“), der Widerhandlungen gegen das AHVG und BVG (unterlassene Ablieferung von Versicherungsbeiträgen im Fall „A.K.“) sowie des Verstosses gegen das Ausländergesetz zufolge unbewilligter Beschäftigung von Personen aus dem Ausland (Fall „Y.Y. und O.C.“) (Dispositiv-Ziff. 1). Das Kantonsgericht auferlegte dem Beschuldigten eine bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 360.‑ bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie eine Busse von Fr. 1‘000.‑ (Dispositiv-Ziff. 3). Sodann wurde die Glarner Sachversicherung mit ihrer Forderungsklage auf den Zivilweg verwiesen (Dispositiv-Ziff. 4), wurden die aufgelaufenen Verfahrenskosten im Umfang von einem Viertel dem Beschuldigten überbunden und wurde ihm zu Lasten des Staates eine Entschädigung von Fr. 9‘000.‑ zuerkannt (Dispositiv‑Ziff. 5‑7). |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.2.— a) Mit Eingabe vom 27. August 2014 (act. OG 2) erhob die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil der Strafkammer fristgerecht Berufung beim Obergericht. Sie beantragte darin, es sei der Beschuldigte zusätzlich wegen fahrlässiger Brandverursachung, eventualiter vorsätzlicher Brandstiftung und versuchten Versicherungsbetrugs (Brandfall „Alpenblick“) sowie wegen Drohung (Vorfall „S.W.“) zu verurteilen und angemessen zu bestrafen; zudem sei auch über die Zivilforderung der Glarner Sachversicherung zu befinden und habe der Beschuldigte die Verfahrenskosten zu tragen. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Der Beschuldigte seinerseits liess durch seinen Rechtsvertreter am 22. September 2014 innert Frist Anschlussberufung erheben mit dem Antrag auf Freispruch von sämtlichen Anklagepunkten (act. OG 7). |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nc) Mit Zwischenentscheid vom 28. November 2014 (act. OG 12) hielt das Obergericht fest, dass im Zivilpunkt auf die Berufung der Staatsanwaltschaft nicht eingetreten werde. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nd) An der mündlichen Berufungsverhandlung vom 19. Juni 2015 wurde zunächst der Beschuldigte S.Y. zu den Tatvorwürfen befragt. Anschliessend erfolgten die Plädoyers der Parteivertreter zur Sache. Es wird hierzu auf das Handprotokoll des Gerichtsschreibers verwiesen (OG act. 19), wobei die Befragung des Beschuldigten sowie das Plädoyer seines Rechtsvertreters zusätzlich mit einem Aufnahmegerät aufgezeichnet wurden (OG act. 18). Am 10. Juni 2016 fällte das Obergericht seinen Entscheid (act. OG 22). Dieser wird schriftlich eröffnet, nachdem die Parteien auf eine mündliche Urteilsbekanntgabe ausdrücklich verzichtet haben (Art. 84 Abs. 3 StPO; act. OG 19 S. 56). |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nII. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nMaterielle Ausführungen zu den einzelnen Anklagepunkten |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nA.— Fahrlässige Brandverursachung, eventualiter vorsätzliche Brandstiftung |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nDie Staatsanwaltschaft wirft in der Anklage (act. 2) dem Beschuldigten S.Y. vor, er habe am 4. November 2009 zumindest fahrlässig, eventuell sogar vorsätzlich den Brand des Hotels „Alpenblick“ herbeigeführt. Der Beschuldigte selber bestreitet jegliche Beteiligung und Schuld am Brandereignis. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nVorliegend bestehen für die in der Anklageschrift behauptete Täterschaft des Beschuldigten keine direkten Beweise; die Anklage stützt den Tatvorwurf ausschliesslich auf Indizien. Nachfolgend sind daher zunächst die in der Untersuchung erhobenen sachverhaltsrelevanten Begebenheiten darzulegen (E. 1.1.‑1.10.). Hernach ist zu beurteilen, ob gestützt auf die Untersuchungsergebnisse der Anklagevorwurf einer vorsätzlichen Brandstiftung (unten E. II. 2.) oder zumindest der fahrlässigen Brandverursachung (unten E. II. 3.) begründet ist. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.1.— Betriebliche Aktivitäten im Hotel Alpenblick vor dessen Versteigerung im August 2009 |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|"}