{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-10", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2014-00051_2016-06-10.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=705&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "442a3cb9c824ee157422568e9ab86505"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2014.00051", "OGS.2016.34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (eventualiter Brandstiftung), Betrugsversuch, Drohung, Nötigung, Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz und das Ausländergesetz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:07", "Checksum": "c15165172f4d768c25bc62b693d89ec2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 10.06.2016 OG.2014.00051 (OGS.2016.34)\nRegeste:\nFahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (eventualiter Brandstiftung), Betrugsversuch, Drohung, Nötigung, Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz und das Ausländergesetz\n\n\n1.1.— a) Am 19. August 2009 wurde das damals seit mehreren Monaten nicht mehr betriebene Hotel Alpenblick in Braunwald konkursamtlich versteigert. S.Y. erwarb dabei das Hotel zusammen mit dem nahegelegenen Personalhaus zum Preis von Fr. 1,9 Mio. (act. I/323 S. 3). Das imposante Hotelgebäude (siehe act. I/311 Bildbeilagen 1 und 2) war sieben Etagen hoch und verfügte über rund 50 Gästezimmer; ins Gebäude eingegliedert waren drei Wohnungen und acht Personalzimmer, je ein Speise- und Seminarsaal sowie im Hochparterre ein geräumiges Restaurant, das Untergeschoss umfasste eine Bar, eine Lingerie sowie die Lager- und Technikräume. Im Personalhaus („Chalet Vivian“) befanden sich zusätzliche Personalzimmer (zum Ganzen: act. III/632 S. 2, ferner act. II/372; act. I/51 Ziff. 33; act. V/32; act. III/603). |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Im Oktober 2009 leitete S.Y. im Hotel Alpenblick Renovationsarbeiten ein. Er engagierte hierzu die C.K. Generalunternehmung AG, in deren Verwaltungsrat er selber Einsitz hatte. Unter der Führung und Anleitung von S.Y. persönlich arbeiteten vor Ort jeweils vier bis acht Personen ausländischer Herkunft, welche über eine elsässische Firma rekrutiert wurden (siehe zum Ganzen act. I/I S. 14 Ziff. 5.7.1; act. II/349; act. II/350 S. 2 oben; act. OG 19 S. 9; act. V/112). |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nc) Am späten Dienstagabend, 3. November 2009, traf S.Y. zusammen mit seinem Sohn und einem Bekannten sowie vier neuen Arbeitern aus Frankreich in Braunwald ein, wo sie in der Folge alle im Hotel Alpenblick übernachteten. Am folgenden Tag, 4. November 2009, reiste S.Y. mit seinem Sohn und dem Bekannten gegen 08.00 Uhr wieder von Braunwald ab. Derweil machten sich die vier Handwerker aus Frankreich an die ihnen von S.Y. zugewiesenen Arbeiten; zwei betätigten sich im Hotelgebäude, die anderen beiden im etwas weiter unten gelegenen Chalet (Personalhaus). Kurz nach 10.00 Uhr verliessen die im Hotel beschäftigten Arbeiter das Gebäude, um im rund 170 Meter entfernten Dorfladen (dazu act. III/610) einzukaufen. Als sie nur kurze Zeit später (siehe dazu act. I/I S. 39) zum Hotel zurückkehrten, stand dieses in Brand. Das Feuer breitete sich rasch aus und in der Folge brannte das Hotel bis auf die Grundmauern nieder (dazu act. I/311) (siehe sodann zum Ganzen act. I/S. 8 Ziff. 2.1 und S. 39). |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nd) Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus erhob am 26. Juli 2013 in Bezug auf den geschilderten Brandfall Anklage gegen S.Y. wegen fahrlässiger Brandverursachung oder eventualiter Brandstiftung. Überdies legt sie dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang einen mehrfach versuchten Versicherungsbetrug zur Last; zum einen habe er den Brand initiiert, um die Versicherungssumme für das Gebäude auszulösen, und zum andern habe er gegenüber der Versicherung wesentlich mehr Inventar als zerstört deklariert, als sich zum Zeitpunkt des Brandes noch im Gebäude befunden habe (act. 2 S. 6 oben und S. 9). |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.2.— In der Anklage vom 26. Juli 2013 (act. 2) werden dem Beschuldigten noch weitere Straftaten vorgeworfen, deren Verfolgung im Zuge der Ermittlungen wegen des Brandfalls „Alpenblick“ an die hiesigen Straforgane übertragen wurde (siehe hierzu act. V/103 ff.): |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\na) Am 17. August 2009 soll der Beschuldigte S.Y. seinen damaligen Mieter S.W. auf dem Vorplatz der Mietwohnung in L/BL. wegen ausstehender Mietzinsen bedroht und ihn gleichzeitig zu nötigen versucht haben (act. 2 S. 9 ff. Ziff. 1.3.; act. IV/142 ff.). |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Ferner habe S.Y. als Inhaber des Einzelunternehmens Y. Immobilien & Dienstleistungen von Februar bis November 2007 den inzwischen verstorbenen A.K. als Arbeitnehmer beschäftigt. Dabei habe S.Y. für seinen Mitarbeiter keine Zahlungen an die Sozialwerke überwiesen, obwohl er entsprechende Lohnabzüge vorgenommen habe (act. 2 S. 11 f. Ziff. 1.4.; act. V/164 ff.). |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nc) Schliesslich sollen am 11. März 2011 auf der Liegenschaft von S.Y. in B/SO. dessen Vater Y.Y. sowie O.C. gearbeitet haben. Weil beide Personen im grenznahen W./Deutschland Wohnsitz hatten und über keine Arbeitsbewilligung für die Schweiz verfügten, habe der Beschuldigte S.Y. als deren Arbeitgeber gegen die Ausländergesetzgebung verstossen (act. 2 S. 12 f.; act. IV/195 ff.). |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.3.— Die Glarner Sachversicherung (glarnerSach) machte adhäsionsweise als Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten S.Y. eine Schadenersatzforderung von Fr. 101‘000.‑ geltend zufolge brandbedingter Schäden an Nachbarhäusern des Hotels „Alpenblick“ (act. V/35). |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.— |"}