408 StPO). | |||||||||||||||||||||||| | 2.— Bei diesem Ausgang sind die auf Fr. 1‘500.‑ anzusetzenden Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten und Berufungskläger zu einem Drittel aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend steht ihm für das Rechtsmittelverfahren eine reduzierte Entschädigung zu (Art. 436 Abs. 2 StPO). Diese ist mangels Kostennote ermessensweise auf Fr. 500.‑ festzusetzen. | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | ____________________ | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | Das Gericht erkennt: | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| |