| |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | III. | |||||||||||||||||||||||| | Zusammenfassung und Kostenregelung | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | 1.— Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Berufung teilweise gutzuheissen ist und die Busse von Fr. 6‘000.‑ auf Fr. 2‘000.‑ reduziert wird. Unbegründet ist die Berufung im Kostenpunkt. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gegen die vorinstanzliche Strafzumessung ist abzuweisen, hingegen ist sie hinsichtlich der Parteientschädigung gutzuheissen. In formaler Hinsicht freilich fällt das Obergericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO).