5, mit welcher dem verurteilten Berufungskläger eine Parteientschädigung von Fr. 600.‑ zulasten der Gerichtskasse zugesprochen worden ist, Anschlussberufung erhoben. In diesem Punkt ist die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft nach dem Ausgeführten begründet. Dementsprechend hat der Berufungskläger als Verurteilter hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | III. | |||||||||||||||||||||||| | Zusammenfassung und Kostenregelung | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | 1.—