Im Lichte dieser Grundsätze ist die bloss hälftige Kostenauflage auf den Beschuldigten nicht rechtmässig. Vielmehr hätte dieser als Verurteilter die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten tragen müssen. Die Staatsanwaltschaft hat indessen gegen Dispositiv Ziff. 4 des vorinstanzlichen Entscheides keine Anschlussberufung erhoben, womit dieser Urteilspunkt in Rechtskraft erwachsen und einer Überprüfung nicht mehr zugänglich ist (Art. 404 StPO). Hingegen hat die Staatsanwaltschaft gegen Dispositiv Ziff. 5, mit welcher dem verurteilten Berufungskläger eine Parteientschädigung von Fr. 600.‑ zulasten der Gerichtskasse zugesprochen worden ist, Anschlussberufung erhoben.