436 Abs. 2 StPO, welcher die Entschädigung im Rechtsmittelverfahren regelt, findet im erstinstanzlichen Verfahren keine Anwendung. Eine Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO schliesst in der Regel ohnehin einen Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung aus. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung (oder Genugtuung) auszurichten ist (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; erwähntes Urteil 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.5). | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | 6.4.— Im Lichte dieser Grundsätze ist die bloss hälftige Kostenauflage auf den Beschuldigten nicht rechtmässig.