nicht zur Anwendung. Vielmehr sind die prozessualen Nebenfolgen in der Weise zu bestimmen, wie wenn statt des Strafbefehls sogleich Anklage erhoben worden wäre, und die schuldig gesprochene Person hat – gesetzliche Ausnahmen vorbehalten - sämtliche (kausalen) Verfahrenskosten (Art. 422 StPO) zu tragen (erwähntes Urteil 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). | |||||||||||||||||||||||| | c) Diese Grundsätze gelten auch für die Entschädigung. Mangels Freispruch oder Verfahrenseinstellung besteht kein Anspruch auf Entschädigung gemäss Art. 429 StPO. Art. 436 Abs. 2 StPO, welcher die Entschädigung im Rechtsmittelverfahren regelt, findet im erstinstanzlichen Verfahren keine Anwendung.