356 Abs. 1 StPO). Strafbefehl und gerichtliche Beurteilung bilden in diesem Sinne im Fall der Einsprache eine Einheit, die insgesamt als Verfahren erster Instanz bezeichnet werden kann (Urteil Bundesgericht 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4 mit Hinweis auf Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, Rz. 1472). Das Einspracheverfahren ist daher auch kein Rechtsmittelverfahren. Es gelangen deshalb die Bestimmungen über die Verlegung der Kosten im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO) nicht zur Anwendung.