Für die Kostenauflage ist der zur Anklage gebrachte Lebenssachverhalt und der zu seiner Erstellung und Beurteilung erforderliche Aufwand der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden massgebend (Urteil Bundesgericht 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.4 und 3.5). | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | b) Die Staatsanwaltschaft ist Strafverfolgungsbehörde (Art. 12 StPO) und keine Erstinstanz (vgl. Art. 13, 19 und 328 ff. StPO). Der Strafbefehl stellt daher kein erstinstanzliches Urteil dar.