426 Abs. 1 StPO). Diese Kostentragungspflicht gründet auf der Annahme, dass die beschuldigte Person die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens als Folge ihrer Tat veranlasst hat und daher zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet sein soll (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie unter anderem Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. für das Rechtsmittelverfahren Art. 436 Abs. 1 StPO). | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | 6.3.— a)