Während der Berufungskläger die vollumfängliche Kostenauflage auf den Staat verlangt, wendet sich die Staatsanwaltschaft in der Anschlussberufung im Kostenpunkt nur gegen die vorinstanzliche Zusprechung einer Parteientschädigung. | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | 6.2.— Die Verlegung der Kosten gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung (Art. 422 ff. StPO) richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 S. 254 mit Hinweisen).