| |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | 6.— | |||||||||||||||||||||||| | 6.1.— Im angefochtenen Entscheid sind dem Berufungskläger gestützt auf die Art. 426 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 1 StPO die Gerichtskosten sowie die Entscheidgebühr der Staatsanwaltschaft zur Hälfte auferlegt (Dispositiv Ziff. 4) und ihm eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 600.- zugesprochen worden (Dispositiv Ziff. 5). Während der Berufungskläger die vollumfängliche Kostenauflage auf den Staat verlangt, wendet sich die Staatsanwaltschaft in der Anschlussberufung im Kostenpunkt nur gegen die vorinstanzliche Zusprechung einer Parteientschädigung.