oben E. II. 4.2. Bst. b/aa). Damit wird im Ergebnis dem Umstand Rechnung getragen, dass die hier zu sanktionierende Verkehrsregelverletzung eben doch bereits ausserhalb des Geltungsbereichs des Ordnungsbussengesetzes liegt und zudem im Lichte von Art. 106 Abs. 3 StGB nicht ausser Acht bleiben kann, dass der Beschuldigte über ein aussergewöhnlich hohes Einkommen verfügt. Anzufügen bleibt aber immerhin, dass es nicht unbedingt einsichtig ist, dass im Ordnungsbussengesetz die Bussenbeträge nicht für sämtliche Geschwindigkeitsüberschreitungen im Übertretungsbereich festgesetzt sind. | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | 6.— | |||||||||||||||||||||||| | 6.1.—