e) In Anlehnung an die von der Vorinstanz inzwischen angewendete und, vorbehältlich der dargelegten Korrektur [Reduktion des Nettoeinkommens um Fr. 8‘000.‑ und nicht bloss um Fr. 5000.‑], soeben als tauglich qualifizierte Bussenformel ergibt sich bei einem monatlichen Einkommen des Beschuldigten von Fr. 40‘000.‑ eine Bussenhöhe von Fr. 2‘016.‑ (Regelbusse von Fr. 480 x (Fr. 32‘000.‑ / Fr. 10‘000.‑ + 1)), welcher Betrag hier auf Fr. 2‘000.‑ zu runden ist. Bei diesem Berechnungsansatz werden die Bussen des Ordnungsbussengesetzes nicht sozusagen linear fortgeschrieben (anders aber die Empfehlungen der Staatsanwälte-Konferenz; oben E. II.