Im Unterschied zur Vorinstanz ist daher bei leichtem Verschulden bis zu einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 8‘000.‑ [und nicht bloss bis Fr. 5‘000.‑] die Regelbusse von Fr. 480.‑ auszusprechen. Erst bei monatlichen Nettoeinkommen über Fr. 8‘000.‑ ist gestützt auf nachstehende Formel eine entsprechend höhere Busse zu bemessen: | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | Katalogbusse x (Nettoeinkommen – Fr. 8‘000.‑ + 1) | |||||||||||||||||||||||| | Fr. 10‘000.‑ | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | e)