Nach Ansicht des Obergerichts rechtfertigt es sich allerdings, bei Verkehrsregelverletzungen, die mit den im Ordnungsbussengesetz geregelten Tatbeständen verschuldensmässig vergleichbar sind, nicht nur bei bescheidenen Einkommen, sondern auch bei durchschnittlichen oder leicht überdurchschnittlichen Verdiensten bis Fr. 8‘000.‑ von der Regelbusse der Staatsanwaltschaft von Fr. 480.‑ auszugehen; demnach gilt für das Gros der Bevölkerung bei Geschwindigkeitsüberschreitungen zwar ausserhalb des Ordnungsbussengesetzes, jedoch noch immer im Übertretungsbereich jedenfalls bei leichtem Verschulden die Regelbusse.