bei Einkommen bis zu diesem Grenzbetrag gilt unbesehen um die konkrete Verdienstsituation die Regelbusse („Katalogbusse“) von Fr. 480.‑ (siehe oben E. II. 4.2. Bst. b/bb). Nach Ansicht des Obergerichts rechtfertigt es sich allerdings, bei Verkehrsregelverletzungen, die mit den im Ordnungsbussengesetz geregelten Tatbeständen verschuldensmässig vergleichbar sind, nicht nur bei bescheidenen Einkommen, sondern auch bei durchschnittlichen oder leicht überdurchschnittlichen Verdiensten bis Fr. 8‘000.‑ von der Regelbusse der Staatsanwaltschaft von Fr. 480.‑ auszugehen;