Bei leichtem Verschulden rechtfertigt es sich daher bei Massendelikten selbst bei besonders günstigen finanziellen Verhältnissen nicht mehr als das Fünffache der Regelbusse als Sanktion festzusetzen. Dabei kann die vom Kantonsgerichtspräsidenten im Urteil vom 15. April 2015 (SG.2014.00092) verwendete Formel (siehe oben E. II. 4. Bst. b/dd) durchaus ein taugliches Instrument für die Ahndung von Massendelikten sein. Die Vorinstanz wendet die Formel bei monatlichen Nettoeinkommen von mehr als Fr. 5‘000.‑ an; bei Einkommen bis zu diesem Grenzbetrag gilt unbesehen um die konkrete Verdienstsituation die Regelbusse („Katalogbusse“) von Fr. 480.‑ (siehe oben E. II.