| |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | d) Bei dieser Ausgangslage verbietet es sich, die Busse für eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Autobahn, die nur 2 km/h über der massgebenden Grenze für Ordnungsbussen liegt, bei leichtem Verschulden wesentlich über der Höchstbusse des OBG von Fr. 300.‑ oder gar in der Nähe des Höchstwertes für eine Übertretung von Fr. 10‘000.‑ anzusetzen. Andernfalls entspricht die Busse nicht mehr dem Verschulden. Bei leichtem Verschulden rechtfertigt es sich daher bei Massendelikten selbst bei besonders günstigen finanziellen Verhältnissen nicht mehr als das Fünffache der Regelbusse als Sanktion festzusetzen.