Die vom Beschuldigten geschaffene Gefährdungslage muss daher als noch gering bezeichnet werden. Ferner weist der Beschuldigte nach Erkenntnis der Vorinstanz einen ungetrübten automobilistischen Leumund in den letzten zehn Jahren auf; es handelt sich bei ihm mithin nicht um einen unverbesserlichen Verkehrssünder. | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | d)