| |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | c) Die hier zu beurteilende Geschwindigkeitsüberschreitung von immerhin 27 km/h ist keineswegs zu bagatellisieren. Dennoch ist sie verschuldensmässig aufgrund der konkreten Umstände noch als leicht zu taxieren. Die rasante Fahrt des Beschuldigten erfolgte untertags auf einer richtungsgetrennten Autobahn, wobei nach den vorinstanzlichen Feststellungen damals die Witterungsverhältnisse gut waren und kein besonders grosser Verkehr herrschte. Die vom Beschuldigten geschaffene Gefährdungslage muss daher als noch gering bezeichnet werden.