Auch wenn dabei der abstrakt mögliche Bussenrahmen bis Fr. 10‘000.‑ reicht (Art. 106 Abs. 1 StGB), ist die eben angesprochene Schnittstellenproblematik im Auge zu behalten. Sodann sind Übertretungsbussen im oberen Bereich der möglichen Bandbreite grundsätzlich für diejenigen Fälle vorzubehalten, denen ein gravierendes Täterverschulden zugrunde liegt. Zu denken ist dabei beispielsweise an eine bewusste Widerhandlung gegen das Bau- und Raumplanungsgesetz durch eigenmächtigen Abbruch eines unter Schutz gestellten Objektes oder ganz allgemein an ein notorisch oder gar an Renitenz grenzendes gesetzeswidriges Verhalten. | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | c)