Bei dieser Sachlage erweist sich die erstinstanzlich ausgefällte Busse von Fr. 6‘000.‑ als unangemessen und damit als rechtsfehlerhaft. Demnach ist in Gutheissung der Berufung des Beschuldigten das angefochtene Urteil im Strafpunkt aufzuheben und neu eine den gegebenen Verhältnissen adäquate Busse festzusetzen. | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | b) Die Geschwindigkeitsüberschreitung von hier 27 km/h fällt, obwohl ebenfalls noch eine Übertretung, nicht mehr unter das Ordnungsbussengesetz; sie ist daher nach Massgabe von Art. 106 Abs. 3 StGB zu sanktionieren. Auch wenn dabei der abstrakt mögliche Bussenrahmen bis Fr. 10‘000.‑ reicht (Art.