Auch wenn einzuräumen ist, dass bei gesetzlichen Schwellen häufig eine sog. Schnittstellenproblematik auftritt, so ist die vorliegend enorme Diskrepanz zwischen den beiden Bussenbeträgen (Fr. 260.‑ bei 25 km/h, Fr. 6‘000.‑ bei 27 km/h) unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit nicht hinnehmbar. Dies mag denn auch erklären, dass die Strafempfehlungen der Schweizerischen Staatsanwältekonferenz als Sanktion für eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf Autobahnen zwischen 26-30 km/h eine Busse in Höhe von bloss Fr. 400.‑ vorsehen. Bei dieser Sachlage erweist sich die erstinstanzlich ausgefällte Busse von Fr. 6‘000.‑ als unangemessen und damit als rechtsfehlerhaft.