Bereits vor diesem Hintergrund lässt sich daher die hier erstinstanzlich für eine Tempoüberschreitung von 27 km/h verhängte Busse von Fr. 6‘000.‑ mit dem Grundsatz einer rechtsgleichen Sanktionierung nicht mehr vereinbaren. Auch wenn einzuräumen ist, dass bei gesetzlichen Schwellen häufig eine sog. Schnittstellenproblematik auftritt, so ist die vorliegend enorme Diskrepanz zwischen den beiden Bussenbeträgen (Fr. 260.‑ bei 25 km/h, Fr. 6‘000.‑ bei 27 km/h) unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit nicht hinnehmbar.