Die Höchstgrenze der Ordnungsbussen beträgt Fr. 300.‑ (Art. 1 Abs. 2 OBG), für Überschreitungen der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 21‑25 km/h beläuft sich die Ordnungsbusse auf Fr. 260.‑. Bereits vor diesem Hintergrund lässt sich daher die hier erstinstanzlich für eine Tempoüberschreitung von 27 km/h verhängte Busse von Fr. 6‘000.‑ mit dem Grundsatz einer rechtsgleichen Sanktionierung nicht mehr vereinbaren.