Obschon die hier dem Beschwerdeführer vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung von 27 km/h auf einer Autobahn nicht mehr nach dem Ordnungsbussengesetz geahndet werden kann (Obergrenze dort bei 25 km/h), handelt es sich beim betreffenden Übertretungstatbestand gleichwohl noch um ein Massendelikt. Im Anwendungsbereich des Ordnungsbussengesetzes sind Massendelikte im Strassenverkehr im untersten Bereich des Bussenstrafrahmens für Übertretungen angesiedelt. Die Höchstgrenze der Ordnungsbussen beträgt Fr. 300.‑ (Art. 1 Abs. 2 OBG), für Überschreitungen der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 21‑25 km/h beläuft sich die Ordnungsbusse auf Fr. 260.‑.