Hätte der Kantonsgerichtspräsident diese neue Formel bereits auf den hier zu beurteilenden Fall angewendet, ergäbe sich vorliegend eine Busse in Höhe von Fr. 2‘160.- (Fr. 480 x (Fr. 35‘000.‑/Fr. 10‘000.‑ + 1)). | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | 5.— a) Obschon die hier dem Beschwerdeführer vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung von 27 km/h auf einer Autobahn nicht mehr nach dem Ordnungsbussengesetz geahndet werden kann (Obergrenze dort bei 25 km/h), handelt es sich beim betreffenden Übertretungstatbestand gleichwohl noch um ein Massendelikt.