Der Kantonsgerichtspräsident legte seinem Entscheid ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 40‘000.‑ zugrunde. Er erachtete die von der Staatsanwaltschaft festgesetzte Busse rechnerisch für nachvollziehbar, jedoch dem Verschulden als nicht angemessen. Unter Berücksichtigung des hohen Einkommens hielt er eine Busse von Fr. 6‘000.- für angemessen. | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | dd)