Anhang 1 OBV). Demgegenüber stellt die Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | b) aa) Die Strafmassempfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz sehen als Sanktion für eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf Autobahnen zwischen 26-30 km/h eine Busse in Höhe von Fr. 400.‑ vor. | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | bb) Vorliegend allerdings setzte die Staatsanwaltschaft die Busse auf Fr. 9‘920.‑ fest.