| |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | 4.2.— a) Die Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen zwischen 1 bis 25 km/h wird grundsätzlich im Ordnungsbussenverfahren mit fix vorgegebenen Bussenbeträgen geahndet; Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters sind explizit nicht zu berücksichtigen (Art. 1 Abs. 3 OBG), was zusätzlich unterstreicht, dass diese Umstände auf die Bussenhöhe keinen Einfluss haben. Bei einer Tempoüberschreitung um 21-25 km/h beträgt nach Bussenliste die Ordnungsbusse Fr. 260.‑ (Ziff. 303.3 Anhang 1 OBV).