Warum die Vorinstanz lediglich eine Busse von Fr. 6‘000.‑ für angemessen erachte, werde nicht konkret begründet. Es werde lediglich generell festgestellt, dass bei der Bussenbemessung – neben dem Einkommen – auch das konkrete Verschulden berücksichtigt werden müsse. Warum das Verschulden des Berufungsklägers jedoch so gering sei, dass es – trotz seines hohen Einkommens – eine so massive Reduktion der Busse rechtfertige, verschweige das Urteil in Missachtung der bundesgerichtlichen Mindestanforderungen für die Begründung der Strafzumessung. | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | 4.2.— a)