Eine leichte Verkehrsregelverletzung gemäss | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | c) Die Staatsanwaltschaft bringt in der Anschlussberufung vom 21. Juli 2014 vor, der Gesetzgeber habe sehr bewusst den Höchstrahmen einer Busse auf Fr. 10‘000.‑ festgesetzt. Damit habe er in Kauf genommen, dass auch Bussen in dieser Grössenordnung verhängt würden. Die Idee dahinter sei, dass Verkehrsteilnehmer mit einem hohen Einkommen nicht der Versuchung unterliegen, Geschwindigkeitslimiten zu ignorieren, weil ihnen lediglich Bussen drohten, durch welche sie keine schmerzhafte Vermögenseinbusse erleiden.