Der damit einhergehende Schematismus gewährleiste ihre rechtsgleiche Anwendung (Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung würden Geschwindigkeitsüberschreitungen von bis zu 30 km/h auf der Autobahn als leichte Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 16a SVG eingestuft (Hinweis auf Weissenberger; Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, N. 8 zu Art. 16a). Eine leichte Verkehrsregelverletzung gemäss | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | c)