Daneben seien insbesondere auch das Vorleben des Täters, die Verletzung oder die Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes zu betrachten und gestützt darauf sei die Busse festzusetzen. Die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung sei mit einer in der Ordnungsbussenverordnung (OBV) aufgezählten, sehr leichten Verletzung der Verkehrsregeln vergleichbar. Die Rechtsprechung habe im Interesse der rechtsgleichen Behandlung Grenzwerte zur Sanktionierung von Geschwindigkeitsüberschreitungen festgelegt. Der damit einhergehende Schematismus gewährleiste ihre rechtsgleiche Anwendung (Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3).