Hingegen würde eine Busse im Bereich der vom Beschuldigten beantragten Höhe von Fr. 1‘000.‑ diesen gegenüber wirtschaftlich schwächeren Tätern ohne sachlichen Grund besser stellen. | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | b) Der Berufungskläger macht geltend, für die Bemessung der Busse sei gemäss Art. 47 StGB vorwiegend das Verschulden des Täters massgebend. Daneben seien insbesondere auch das Vorleben des Täters, die Verletzung oder die Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes zu betrachten und gestützt darauf sei die Busse festzusetzen.