Ausgehend von einem hier als mittelschwer gewerteten Verschulden des Beschuldigten und unter Berücksichtigung seines vergleichsweise hohen Einkommens sowie mit Blick auf die Richtlinien der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus und den möglichen Bussenhöchstbetrag von Fr. 10‘000.‑ erachtete der Kantonsgerichtspräsident eine Busse in Höhe von Fr. 6‘000.‑ als angemessen. Die Busse bewege sich innerhalb des dem Gericht zustehenden Ermessensspielraums und berücksichtige auch das hohe Einkommen des Beschuldigten. Hingegen würde eine Busse im Bereich der vom Beschuldigten beantragten Höhe von Fr. 1‘000.‑ diesen gegenüber wirtschaftlich schwächeren Tätern ohne sachlichen Grund besser stellen.