Der Grundsatz der Individualisierung und die von Gesetzes wegen geltende Beschränkung der Maximalhöhe der Busse auf Fr. 10‘000.‑ führe im Bereich der Strafzumessung zu einer gewissen, vom Gesetzgeber in Kauf genommenen Ungleichheit. Sie reiche, entgegen der Ansicht des Beschuldigten, für sich allein nicht aus, um einen Ermessensmissbrauch anzunehmen (Hinweis auf BGE 123 | |||||||||||||||||||||||| |