Sie dürften zwar als Referenzgrössen herangezogen werden, doch blieben die individuellen Strafzumessungsfaktoren für die konkrete Tat eines bestimmten Täters massgeblich (Hinweis auf ein in RBOG 2012 Nr. 33 publiziertes Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. Juni 2012). Ebenso gälten für den Richter diese Richtlinien angesichts seines breiten Ermessens als Orientierungshilfe, ohne ihn zu binden. Der Grundsatz der Individualisierung und die von Gesetzes wegen geltende Beschränkung der Maximalhöhe der Busse auf Fr. 10‘000.‑ führe im Bereich der Strafzumessung zu einer gewissen, vom Gesetzgeber in Kauf genommenen Ungleichheit.