Ebenso verhalte es sich in Bezug auf die vom Beschuldigten zur Sprache gebrachten Richtlinien für die Strafzumessung im Kanton Bern. Bei der Strafzumessung könne sich die Staatsanwaltschaft nur sehr beschränkt auf die Empfehlungen der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz oder ähnliche Richtlinien zur Strafzumessung berufen. Sie dürften zwar als Referenzgrössen herangezogen werden, doch blieben die individuellen Strafzumessungsfaktoren für die konkrete Tat eines bestimmten Täters massgeblich (Hinweis auf ein in RBOG 2012 Nr. 33 publiziertes Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. Juni 2012).