| |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | 4.— | |||||||||||||||||||||||| | 4.1.— a) Der Kantonsgerichtspräsident erachtet im angefochtenen Entscheid das Vorgehen der Staatsanwaltschaft grundsätzlich als zulässig, wenn es nicht starr und automatisch durchgeführt werde und der blosse Richtliniencharakter der Straftaxen im Blick behalten werde (Hinweis auf Heimgartner in: BSK StGB, 3. Aufl., N. 34 zu Art. 106). Ebenso verhalte es sich in Bezug auf die vom Beschuldigten zur Sprache gebrachten Richtlinien für die Strafzumessung im Kanton Bern.