hiervon brachte er einen pauschalisierten Lebensbedarf von Fr. 3‘000.‑ in Abzug und legte dem verbleibenden Betrag von Fr. 31‘000.‑ einen Faktor von 0.32 zugrunde, was eine Bussenhöhe von Fr. 9‘920.‑ ergibt. Der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse legte er gemäss der Aktennotiz eine offenbar für vergleichbare Fälle vorgesehene (Katalog)Busse von Fr. 480.‑ zugrunde. | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | b) Nach den Erwägungen der Vorinstanz wird im Kanton Glarus bis zu einem (monatlichen) Einkommen von Fr. 4‘500.‑ die Höhe der Busse nach einem internen Bussenkatalog der Staatsanwaltschaft bestimmt.