| |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | 3.2.— a) Im Strafbefehl vom 9. September 2013 begründete der Staatsanwalt die Höhe der von ihm auf Fr. 9‘920.‑ bemessenen Busse nicht. Einer Aktennotiz vom 9. September 2013 lässt sich entnehmen, dass er von einem monatlichen Einkommen des Berufungsklägers von Fr. 34‘000.‑ ausging; hiervon brachte er einen pauschalisierten Lebensbedarf von Fr. 3‘000.‑ in Abzug und legte dem verbleibenden Betrag von Fr. 31‘000.‑ einen Faktor von 0.32 zugrunde, was eine Bussenhöhe von Fr. 9‘920.‑ ergibt.