Der Berufungskläger hat am 17. August 2013 um 15.57 Uhr bei Niederurnen die auf Autobahnen geltende allgemeine Höchstgeschwindigkeit von | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | b) Nach der Feststellung der Vorinstanz herrschten zum Tatzeitpunkt weder widrige Witterungsverhältnisse noch besonders grosser Verkehr. Ferner ging die Vorinstanz von einem ungetrübten automobilistischen Leumund in den letzten zehn Jahren und von einem monatlichen Einkommen des Berufungsklägers von Fr. 40‘000.‑ aus. | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | 3.2.— a)