Richtlinien für die Strafzumessung, gültig ab 1. Januar 2007, S. 21). Im Kanton St. Gallen beträgt die Regelbusse bei Tempo 150 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h Fr. 480.‑, wobei die konkrete Gefährdung anhand von Verkehrsaufkommen, Witterung und Tageszeit berücksichtigt wird (Richtlinien der Staatsanwaltschaft bei Geschwindigkeitsübertretungen). | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | 3.— | |||||||||||||||||||||||| | 3.1.— a) Der Berufungskläger hat am 17. August 2013 um 15.57 Uhr bei Niederurnen die auf Autobahnen geltende allgemeine Höchstgeschwindigkeit von | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | b)