Das Ordnungsbussenverfahren bleibt ein Strafverfahren. Die Ordnungsbussen sind trotz ihrer Abhängigkeit von der Zustimmung des Täters echte Strafen und es gelten die Grundsätze des Strafrechts, jedoch mit der Ausnahme, dass Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters nicht berücksichtigt werden (BGE 115 IV 137 E. 2b). | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | c) Nach den Strafmassempfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz, Stand 2014, ist bei einer einfachen Verletzung von Verkehrsregeln durch Überschreiten der Geschwindigkeit auf einer Autobahn um 26-30 km/h eine Busse von Fr. 400.‑ vorgesehen.