105 IV 136 E. 1-3). Eine Ordnungsbusse kann auch im ordentlichen Strafverfahren ausgefällt werden (Art. 11 Abs. 1 OBG). Das Ordnungsbussenverfahren ist u.a. ausgeschlossen bei Widerhandlungen, die nicht von einem ermächtigten Polizeiorgan selber beobachtet wurden. Davon ausgenommen sind Geschwindigkeitskontrollen und Feststellung von Übertretungen durch zugelassene automatische Überwachungsanlagen (Art. 2 lit. b OBG), sofern die Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts nicht mehr als 15 km/h, ausserorts nicht mehr als 20 km/h und auf Autobahnen nicht mehr als 25 km/h beträgt (vgl. Art. 3 OBG; Art. 1 der Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 (OBV;