106 Abs. 2 StGB). Insoweit der Berufungskläger in seiner Berufung die Höhe der erstinstanzlich festgelegten Busse beanstandet, macht er im Ergebnis eine rechtsfehlerhafte Strafzumessung geltend. | |||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||| | b) Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften des Bundes können nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03) in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen bis Fr. 300.- geahndet werden (Art. 1 Abs. 1 und 2 OBG). Sind die Voraussetzungen des Ordnungsbussenverfahrens erfüllt, ist dieses nach der Rechtsprechung zwingend anzuwenden (BGE 121 IV 375 E. 1a S. 377; 105 IV 136 E. 1-3).