Es handelt sich hierbei somit um eine Übertretung (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 103 StGB), für die ohne anderslautende Regelung ein Bussenrahmen bis zu Fr. 10‘000.- gilt (Art. 106 Abs. 1 StGB). Innerhalb dieses theoretischen Strafrahmens bemisst das Gericht die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB), wobei dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zusteht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe auszufällen (Art. 106 Abs. 2 StGB).